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Abmahngefahr: GIF-Dateien in Social Media richtig nutzen

Geschrieben von Maybritt Peters | 23.02.23 12:01

von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Seit einiger Zeit können in sozialen Medien GIFs (Graphics Interchange Format) benutzt werden. Bei GIFs handelt es sich um kurze animierte Bilder oder Bildsequenzen. Insbesondere in den sozialen Medien sind die aufmerksamkeitsstarken GIFs beliebt, um "auf die Schnelle" Emotionen oder Reaktionen auf bestimmte Situationen auszudrücken. 

Die Nutzer:innen sind begeistert und auch immer mehr Unternehmen entdecken GIFs für sich - doch Achtung: Genauso wie bei Videos und Fotos müssen hier die Urheber- und Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Besondere Vorsicht gilt beim Hochladen fremder GIFs aus dem Netz. Was Ihr beachten müsst & wie Ihr GIFs richtig benutzt, erfahrt Ihr gleich.

Die Urheberrechte

Wer die GIFs hergestellt hat, hat auch das Recht darüber zu bestimmen, wie und wo dieses GIF im Netz verwendet werden darf. Wird das Grafikformat auf einer Webseite hochgeladen, heißt es nicht, dass dieses GIF auch in den sozialen Netzwerken geteilt werden darf. Werden die GIFs ohne vorherige Einwilligung der Urheber hochgeladen, droht eine Abmahnung und gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz. Daraus folgt insbesondere für Unternehmen der dringliche Rat nur Materialien zu verwenden, bei denen eine solche Einwilligung besteht. 

Die Persönlichkeitsrechte

Nicht selten zeigen GIFs lustige Ausschnitte von Personen. Diese abgebildeten Personen haben jedoch alle ein Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass sie keine Veröffentlichung ihres Bildnisses ohne ihre Einwilligung dulden müssen. 

Es gibt Ausnahmen:

  • Sind die Abgebildeten nicht eindeutig erkennbar, ist eine vorherige Einwilligung entbehrlich. Erkennbarkeit ist hier definiert aus der Sichtbarkeit von Gesichtszügen oder sonstigen charakteristischen Besonderheiten. Allerdings können auch äußere Umstände der Bildnisveröffentlichung, wie zum Beispiel eine Bildunterschrift, zu einer Erkennbarkeit führen. Daher wird man auch dann eine Erkennbarkeit annehmen müssen, wenn die Person nur von hinten zu sehen ist, sie aber auf dem GIF markiert oder irgendwie identifizierbar ist.
  • Entbehrlich ist die Einwilligung auch, wenn das Bild eine Versammlung zeigt und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten der Veröffentlichung entgegenstehen. 

Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden

Aber Achtung: Es genügt nicht, wenn der Abgebildete bloß das Anfertigen der Aufnahme duldet, da hierin noch keine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet, oder der sozialen Medien, gesehen werden kann.

 

Fazit zur richtigen Verwendung von GIFs

Es ist wichtig, die rechtlichen Aspekte bei der Verwendung von GIFs zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Du das Recht hast, das Material zu verwenden, bevor Du es in den sozialen Medien teilst. Wenn Du unsicher bist, ob Du das GIF verwenden kannst, ist es am besten, es nicht zu verwenden, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Über Christian Solmecke

Christian Solmecke ist als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf Beratung in der Internet und IT-Branche spezialisiert. In den vergangenen Jahren hat er den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler:innen. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Lehrbeauftragter der Fachhochschule Köln für Social Media und Recht sowie Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School.